
Ein Angebot mit der Zeile „Einführung eines KI-Assistenten für den Kundenservice, Festpreis, Umsetzung in acht Wochen“ ist noch kein Vertrag, sondern eine Absichtserklärung mit Preisschild. Der Streit beginnt später, und fast immer an derselben Stelle: Niemand kann belegen, ob die versprochene Leistung erbracht wurde.
Denn ein KI-Projekt liefert keine Maschine, die entweder läuft oder stillsteht. Es liefert ein System, dessen Ergebnisse schwanken. Ob die Qualität ausreicht, ist deshalb Verhandlungssache – und keine Tatsache, die sich nach der Installation einfach feststellen lässt.
Die kurze Antwort: Was in einen KI-Einführungsvertrag gehört
Ein belastbarer KI-Einführungsvertrag regelt zehn Punkte:
- Vertragsart: Werkvertrag mit geschuldetem Erfolg oder Dienstvertrag mit geschuldeter Tätigkeit.
- Messbare Abnahmekriterien statt der Formel „funktionsfähig übergeben“.
- Abnahmeverfahren mit Fristen, Teilabnahmen und Nachbesserungsrunden.
- Nutzungsrechte an Code, Prompts, Konfiguration und Feinabstimmung (Fine-Tuning).
- Verwendung Ihrer Daten, insbesondere das Verbot, sie zum Training weiterzuverwenden.
- SLA mit Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie einem Qualitätsschwellenwert für die Modellausgaben.
- Umgang mit Modellwechseln und Modellabkündigungen.
- Datenschutz nach Art. 28 DSGVO und die Rollenverteilung nach der KI-Verordnung.
- Haftung, Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen und Versicherungsnachweis.
- Ausstieg mit Datenherausgabe, Dokumentation und Mitwirkung beim Anbieterwechsel.
Der Rest dieses Textes erklärt, warum genau diese zehn Punkte in der Praxis scheitern und woran Sie eine schwache Formulierung schon beim Lesen erkennen.
Werkvertrag oder Dienstvertrag: die Weichenstellung vor allen Details
Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der KI-Dienstleister einen Erfolg. Daran hängen die Abnahme, die Mängelrechte nach § 634 BGB und die Fälligkeit der Vergütung. Beim Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) schuldet er dagegen nur das sorgfältige Tätigwerden: Bezahlt wird die aufgewendete Zeit, auch wenn am Ende kein brauchbares Ergebnis herauskommt.
Entscheidend ist dabei nicht die Überschrift des Dokuments, sondern der tatsächliche Inhalt der Leistungsbeschreibung. Ein als „Werkvertrag“ betiteltes Papier, das nur Rollen und Personentage auflistet, ist im Zweifel ein Dienstvertrag.
Bewährt hat sich eine Zweiteilung. Analyse, Datensichtung und Pilot laufen als Dienstvertrag, weil dort das Ergebnis offen ist. Der produktive Ausbau läuft als Werkvertrag, weil dort das Ziel feststeht. Wichtig ist nur, dass beide Phasen sauber getrennt sind und jede Phase ihr eigenes Abbruchkriterium hat.
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich beim Werkvertrag nach § 634a BGB. Wie diese Norm auf Individualsoftware anzuwenden ist, wird juristisch unterschiedlich beurteilt. Vereinbaren Sie die Frist deshalb ausdrücklich, statt sich auf die gesetzliche Auslegung zu verlassen.
Abnahme: der wichtigste Termin im ganzen Projekt
Mit der Abnahme kippt die Statik des Vertrags. Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB), die Gefahr geht über (§ 644 BGB), die Verjährung beginnt zu laufen – und ab diesem Moment müssen Sie beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Vorher musste der Dienstleister die Mangelfreiheit belegen.
Besonders unterschätzt wird § 640 Abs. 2 BGB. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigern Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Wer aus Zeitmangel schweigt, hat damit abgenommen, ohne je etwas unterschrieben zu haben.
Abnahmekriterien für ein System, das nicht deterministisch arbeitet
„Das System beantwortet Kundenanfragen korrekt“ ist kein Abnahmekriterium, sondern eine Einladung zum Streit. Prüfbar wird die Zusage erst mit einem Testkorpus: einer vorab festgelegten und danach unveränderten Menge echter Vorgänge aus Ihrem Betrieb, mit hinterlegten Soll-Antworten und einem Schwellenwert je Fallkategorie.
Regeln Sie im Vertrag, wer misst, mit welchem Verfahren gemessen wird, wie oft nachgebessert werden darf und was geschieht, wenn der Schwellenwert nach der letzten Nachbesserungsrunde immer noch verfehlt wird. Fehlt die Antwort auf diese letzte Frage, steht am Ende Ihr Wort gegen das des Anbieters.
Streichen Sie außerdem Klauseln, nach denen die Abnahme mit der ersten produktiven Nutzung als erteilt gilt. Sonst nehmen Sie genau in dem Moment ab, in dem Ihre Mitarbeitenden das System zum ersten Mal ernsthaft ausprobieren.
Rechte am Modell, an den Daten und an den Ergebnissen
Die Rechte am Modell sind kein einheitliches Paket. Trennen Sie drei Schichten: das fremde Basismodell, das Ihr Dienstleister nur lizenziert einsetzt; Ihre Anpassungsschicht aus Feinabstimmung, Adaptern, Embeddings und Vektorindex; und die Umgebung aus Prompts, Konfiguration, Integrationscode und Testdaten.
An der ersten Schicht werden Sie realistischerweise keine Rechte erhalten. Dort geht es nur um eine saubere Unterlizenzierung und darum, dass die Nutzungsbedingungen des Modellanbieters Ihren Anwendungsfall überhaupt abdecken. Die zweite und die dritte Schicht dagegen müssen Ihnen gehören oder Ihnen zumindest umfassend zur Nutzung eingeräumt werden.
Verlassen Sie sich dabei nicht auf das Gesetz. Nach der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG erwerben Sie im Zweifel nur die Rechte, die der Vertragszweck zwingend erfordert. Und § 69b UrhG, der dem Arbeitgeber die Rechte an Software seiner Beschäftigten zuweist, greift bei externen Auftragnehmern gerade nicht.
Fordern Sie deshalb ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht – ausdrücklich einschließlich des Bearbeitungsrechts (§ 69c Nr. 2 UrhG) und der Weitergabe an einen Nachfolgedienstleister. Fehlt das Bearbeitungsrecht, dürfen Sie Ihr eigenes System später nicht weiterentwickeln lassen.
Trainingsdaten und Modellgewichte
Ob trainierte Modellgewichte urheberrechtlich geschützt sind, ist ungeklärt. In Betracht kommt eher ein Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz oder, bei strukturierten Datensammlungen, nach dem Datenbankherstellerrecht der §§ 87a ff. UrhG. Genau deshalb gehört die Zuordnung in den Vertrag und nicht in eine Fußnote.
Halten Sie zusätzlich fest, dass Ihre Betriebs-, Kunden- und Dokumentendaten weder zum Training allgemeiner Modelle noch für andere Kunden des Dienstleisters verwendet werden dürfen – und dass diese Pflicht an sämtliche Unterauftragnehmer weitergegeben wird.
Was mit den Ergebnissen geschieht
Rein maschinell erzeugte Ergebnisse sind in Deutschland regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt, weil § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung voraussetzt. Exklusivität kann Ihnen daran also niemand verschaffen.
Sinnvoll ist stattdessen eine doppelte Regelung: uneingeschränkte Nutzungsfreiheit für Sie, verbunden mit dem Verzicht des Dienstleisters, eigene Rechte an den Ergebnissen geltend zu machen – ergänzt um eine Freistellung für den Fall, dass Ausgaben fremde Schutzrechte verletzen.
SLA: Verfügbarkeit ist nur die halbe Miete
Ein SLA für ein KI-System muss zwei Dinge zusagen, die klassische IT-Verträge nicht kennen: die Qualität der Ausgaben und die Stabilität über Modellwechsel hinweg. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die typischen Schwachstellen.
| Punkt | Übliche Anbieterformulierung | Was Sie stattdessen brauchen |
|---|---|---|
| Verfügbarkeit | „99,5 % im Jahresmittel“ | Prozentwert je Kalendermonat, definierter Messpunkt, benannte und begrenzte Wartungsfenster |
| Störungsbehebung | „schnellstmögliche Bearbeitung“ | Reaktions- und Wiederherstellungszeit je Störungsklasse innerhalb fester Servicezeiten |
| Qualität der Ausgaben | nicht geregelt | Schwellenwert auf dem vereinbarten Testkorpus, regelmäßig nachgemessen, Regressionsgrenze definiert |
| Modellwechsel | „Komponenten können jederzeit geändert werden“ | Ankündigungsfrist, Regressionstest vor der Umstellung, befristete Rückfalloption |
| Folgen bei Verfehlung | Gutschrift bis zu einer Monatsgebühr | Gutschriften, Eskalationsstufen und ein Sonderkündigungsrecht bei wiederholter Verfehlung |
| Nachweis | Ampelbericht | Monatsbericht mit Rohdaten und vollständiger Vorfallliste |
Prüfen Sie besonders, ob Service-Gutschriften als abschließender Rechtsbehelf gelten sollen. Eine solche Klausel schneidet alle weitergehenden Ansprüche ab und lässt sich in der Verhandlung fast immer entschärfen.
Datenschutz und KI-Verordnung sind zwei getrennte Baustellen
Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Achten Sie darauf, dass der eingesetzte Modellanbieter dort als Unterauftragsverarbeiter benannt ist, dass Übermittlungen in Drittländer abgesichert sind und dass Löschung und Rückgabe nach Vertragsende mit Frist und Nachweis geregelt sind.
Parallel dazu läuft die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Vertragsrelevant ist für Sie vor allem die Rollenfrage: Nach Art. 25 kann ein Betreiber selbst zum Anbieter werden, etwa wenn er ein Hochrisiko-KI-System unter eigenem Namen bereitstellt oder wesentlich verändert. Der Vertrag sollte die Rollen benennen und den Dienstleister verpflichten, Ihnen die erforderlichen technischen Unterlagen und Nachweise zu liefern.
Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 der KI-Verordnung gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 und trifft auch Betreiber. Schulung gehört damit in den Leistungsumfang und nicht in ein späteres Zusatzangebot.
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Die Vorgaben für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III greifen dagegen erst ab dem 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2028 — beides wurde durch das im Juni 2026 final angenommene Digital-Omnibus-Paket verschoben. Prüfen Sie den jeweils aktuellen Stand kurz vor Vertragsschluss – und weisen Sie die Anpassungspflicht bei Rechtsänderungen ausdrücklich einer Partei zu.
Ausstieg, Übergabe, Weiterbetrieb
Der Ausstieg wird verhandelt, solange man sich noch mag. Vereinbaren Sie die Herausgabe aller Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format – mit konkret benannten Dateiformaten, mit Fristen und mit einem Preis, der bereits im Vertrag steht. Sonst bekommen Sie am Tag der Kündigung ein eigenes Angebot dafür.
Dazu gehören die vollständige Systemdokumentation, die Prompt-Bibliothek, die Konfigurationsdateien und ein Betriebshandbuch. Ergänzend lohnt sich eine Quellcodehinterlegung mit klar definierten Herausgabefällen wie Insolvenz, Einstellung des Produkts oder wiederholter Verfehlung der SLA-Werte.
Für Cloud- und Datenverarbeitungsdienste hilft zusätzlich der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854). Er gilt seit dem 12. September 2025; bis zum 11. Januar 2027 dürfen Wechselentgelte die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen, ab dem 12. Januar 2027 entfallen sie ganz. Ob Ihr konkretes Projekt darunter fällt, ist im Einzelfall zu prüfen – deshalb bleibt die vertragliche Absicherung der verlässlichere Weg.
Vergütung und Haftung: wo Standardklauseln kippen
Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unterliegen vorformulierte Bedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ein pauschaler Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – der sogenannten Kardinalpflichten – hält dieser Kontrolle nicht stand, und die Haftung für Vorsatz lässt sich nach § 276 Abs. 3 BGB ohnehin nicht im Voraus abbedingen.
Verhandeln Sie Ausnahmen von der Haftungshöchstgrenze für Datenschutzverstöße, für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Lassen Sie sich zusätzlich eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachweisen, und zwar jedes Jahr aufs Neue.
Prüfen Sie außerdem, ob der Dienstleister die Zusagen seiner Vorlieferanten an Sie durchreicht. Einige Modellanbieter gewähren vertragliche Freistellungen für urheberrechtliche Ansprüche aus der Nutzung ihrer Dienste, etwa Microsoft mit dem Copilot Copyright Commitment oder OpenAI mit dem Copyright Shield. Diese Zusagen sind an Bedingungen geknüpft und nützen Ihnen nur, wenn sie in Ihrer Vertragskette tatsächlich ankommen.
Beim Preis gilt: Festpreis nur bei festem Leistungsumfang. Ist der Umfang offen, ist die Abrechnung nach Aufwand mit Kostenobergrenze und einem geregelten Änderungsverfahren samt Preisliste ehrlicher als ein Festpreis, den der Anbieter später über Nachträge wieder einsammelt.
Und weil das Geschäftsgeheimnisgesetz Schutz nur bei angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen gewährt (§ 2 Nr. 1 GeschGehG), reicht eine Vertraulichkeitsklausel allein nicht aus: Zugriffsbeschränkungen und die Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen gehören dazu.
Woran Sie sich beim Aufsetzen des Vertrags orientieren können
Als kostenlose Bausteine eignen sich die EVB-IT, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen der öffentlichen Hand. Nicht als Vorlage zum Abschreiben, wohl aber als Prüfliste für Leistungsbeschreibung, Abnahme und Mitwirkungspflichten. Für die Anbieterprüfung sind die Norm ISO/IEC 42001 für KI-Managementsysteme und der AIC4-Kriterienkatalog des BSI belastbare Anhaltspunkte.
In Österreich und der Schweiz stimmt die Logik, nicht der Paragraf: Dort finden sich die werkvertraglichen Regeln in den §§ 1165 ff. ABGB beziehungsweise in den Art. 363 ff. OR, und in der Schweiz gilt für Inlandssachverhalte das revidierte Datenschutzgesetz statt der DSGVO. Die KI-Verordnung kann Schweizer Unternehmen dennoch treffen, sobald ihre Systeme in der EU eingesetzt werden.
Checkliste vor der Unterschrift
- Steht im Vertrag ein messbares Abnahmekriterium mit Testkorpus, Schwellenwert und Messverfahren?
- Ist geregelt, was passiert, wenn der Schwellenwert nach der letzten Nachbesserung immer noch verfehlt wird?
- Erhalten Sie ein übertragbares Nutzungsrecht einschließlich Bearbeitung an Konfiguration, Prompts und Anpassungsschicht?
- Ist die Verwendung Ihrer Daten zum Training ausdrücklich untersagt, auch für Unterauftragnehmer?
- Enthält das SLA neben der Verfügbarkeit einen Qualitätsschwellenwert und eine Regressionsgrenze?
- Gibt es eine Ankündigungsfrist für Modellwechsel und eine befristete Rückfalloption?
- Liegen Auftragsverarbeitungsvertrag, Unterauftragnehmerliste und Drittlandsregelung vor der Unterschrift vor?
- Sind Datenherausgabe, Dokumentation und Übergangsunterstützung mit Frist und Preis geregelt?
Wer diese acht Fragen mit Ja beantworten kann, hat keinen perfekten Vertrag verhandelt, aber einen, bei dem im Streitfall Unterlagen sprechen statt Erinnerungen.
Bildungsmaterial, keine Rechtsberatung. Stand 2026 — die Auslegung der EU-KI-Verordnung kann sich ändern.